Vier Fragen zur neuen P2B-Verordnung
Am 12. Juli ist die europäische P2B-Verordnung (Platform-to-Business) in Kraft getreten. Immer mehr Unternehmer machen Geschäfte über Online-Marktplätze. Die Europäische Kommission möchte sie unterstützen: mit Regeln dazu, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen muss, mit mehr Transparenz bei Rankings und mit Hilfe bei der Beilegung von Streitigkeiten. Keine Zeit, die gesamte Verordnung durchzulesen? Verständlich. Deshalb fassen wir die vier wichtigsten Bereiche für Sie zusammen.
1. Für wen gilt die P2B-Verordnung?
Die P2B-Verordnung gilt für Plattformen, die Transaktionen zwischen Unternehmen (Verkäufern) und Verbrauchern (Käufern) vermitteln. Auch dann, wenn die eigentliche Transaktion nicht auf der Plattform selbst stattfindet, sondern auf der Website des Verkäufers oder an einem physischen Ort. Denken Sie an Vergleichsportale wie Gaslicht.com oder eine Plattform wie 1kapper, über die Sie einen Termin beim Friseur vor Ort vereinbaren können.
Eine Plattform fällt unter die P2B-Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:
Die Verkäufer auf der Plattform haben ihren Sitz in der Europäischen Union
Auf der Plattform werden Verbrauchern in der Europäischen Union Produkte und Dienstleistungen angeboten
Auf der Plattform bieten Verkäufer Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher an (B2C), nicht für Unternehmen (B2B)
Die Plattform hat eine vertragliche Vereinbarung mit den Verkäufern, die ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten
Es gibt auch Plattformen, die nicht unter die P2B-Verordnung fallen. Ein Onlineshop, der direkt an Verbraucher verkauft, muss die Bestimmungen der Verordnung natürlich nicht einhalten. Auch Plattformen, auf denen Verbraucher untereinander (kostenlos) Produkte tauschen, etwa Nextdoor oder Peerby, sind davon ausgenommen.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Plattform die Verordnung einhalten muss? Infografik herunterladen
2. Welche Anforderungen müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllen?
Die Europäische Kommission stellt auch eine Reihe neuer Regeln für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Plattform auf. So müssen die AGB in klarer, verständlicher Sprache verfasst und für Verkäufer auf der Plattform leicht auffindbar sein. Außerdem müssen die AGB beschreiben, auf welche Daten, einschließlich personenbezogener Daten, ein Verkäufer Zugriff hat.
Ändern sich die AGB, hat ein Verkäufer 15 Tage Zeit, um zu entscheiden, ob er den Bedingungen zustimmt oder keine Produkte und Dienstleistungen mehr über die Plattform anbietet. Bei einer tiefgreifenden Änderung gilt eine längere Kündigungsfrist, damit sich der Verkäufer gut vorbereiten kann. Bei rein redaktionellen Änderungen, bei Änderungen der gesetzlichen Pflichten oder bei Änderungen im Zusammenhang mit einer Gefahr für Verbraucher (etwa Betrug) gilt keine Frist.
In den AGB ist außerdem festgelegt, wann eine Plattform einen Verkäufer sperren oder entfernen darf. Dafür ist eine fundierte Begründung mit objektiven Gründen erforderlich, etwa wiederholte Verstöße gegen die AGB oder das Anbieten mangelhafter Produkte oder Dienstleistungen. Eine Plattform muss einen Verkäufer mindestens 30 Tage vor der Entfernung informieren, es sei denn, es liegt ein akuter Grund vor.
3. Welche Regeln gelten für Rankings und das Verhältnis zwischen eigenen Produkten und denen Dritter?
Rankings sind für Verkäufer auf einer Plattform enorm wichtig. Faktoren wie viele Retouren, Stornierungen oder schlechte Bewertungen durch Käufer können beeinflussen, welchen Platz ein Verkäufer in den Suchergebnissen erhält. Die Europäische Kommission möchte, dass Plattformbetreiber mehr Einblick in die Parameter geben, nach denen das Ranking bestimmt wird. Die AGB sollten daher auch die wichtigsten Parameter und deren Gewichtung enthalten. Kann man sich gegen Bezahlung im Ranking nach oben arbeiten, muss auch das klar in den AGB beschrieben sein. Schließlich darf ein Plattformbetreiber seine eigenen Produkte nicht gegenüber den Produkten Dritter bevorzugen. Auch das muss der Plattformbetreiber klar kommunizieren.
4. Was ändert sich beim Beschwerdemanagement und für wen gilt das?
Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Plattform und einem Verkäufer hat die Europäische Kommission neue Regeln für größere Anbieter aufgestellt. Das sind Plattformen mit mehr als 50 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro. Sie müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem einrichten, über das Verkäufer ihre Beschwerden einfach und schnell vorbringen können. Außerdem benennen diese Plattformen zwei oder mehr Mediatoren, die Streitigkeiten außergerichtlich beilegen können. Kommt es dennoch zu einem Gerichtsverfahren, kann eine gemeinnützige Organisation im Namen der Verkäufer auftreten.










