Internationale Plattformambitionen? Prüfen Sie die Steuervorschriften!
In diesem Artikel lesen Sie die wichtigsten Tipps und Tricks von Umsatzsteuerexperte Philip Boerman zur Internationalisierung.
- Europäische Steuerregeln für Plattformen und Marktplätze meistern
- Den britischen Markt erobern? Dann halten Sie sich am besten an die lokalen Steuerregeln
- Rat für Plattformen: Sprechen Sie mit lokalen Beratern über rechtliche und steuerliche Fragen
Angenommen, Ihre Plattform oder Ihr Marktplatz wächst rasant und Sie sehen die Chance, Ihren Erfolg international auszubauen. Auf welche steuerlichen Aspekte sollten Sie achten? Wir haben mit Umsatzsteuerexperte Philip Boerman gesprochen. Er berät und unterstützt Organisationen rund um die nationale und internationale Umsatzsteuer (USt).

Mit welchen Umsatzsteuerregeln haben Sie es als Plattform oder Marktplatz in Europa zu tun?
„Wenn Sie innerhalb Europas von einer niederländischen Gesellschaft aus handeln, ist es recht einfach: Als Plattform oder Marktplatz gelten für Sie die Steuerregeln Ihres Heimatlandes. Erbringen Sie als niederländische Plattform oder niederländischer Marktplatz also Leistungen an ein Unternehmen oder einen Verbraucher in Frankreich oder Italien, werden diese nach den normalen Umsatzsteuerregeln behandelt. Leistungen der Plattform an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten als elektronische Dienstleistungen, für die in den Niederlanden die sogenannte MOSS-Erklärung („Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren) abgegeben werden muss. Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten als sogenannte innergemeinschaftliche Leistungen. Diese Regeln sind in ganz Europa gleich.“
„Selbst wenn Sie scheinbar ‚ausländische‘ Plattformen mit Endungen wie .de, .be, .fr oder .it erstellen: Solange Ihr Geschäftsbetrieb in den Niederlanden sitzt, gelten für Sie grundsätzlich einfach die niederländischen Umsatzsteuerregeln. Das ändert sich natürlich, wenn Sie eine lokale Gesellschaft gründen. Sobald Sie Ihre Leistungen von einer französischen Gesellschaft aus erbringen, müssen Sie sich schlicht an die französischen Steuerregeln halten.“ – Umsatzsteuerexperte Philip Boerman
Was müssen Sie nach dem Brexit beachten?
„Wenn der Brexit vollzogen ist, gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Europäischen Union. England fällt dann nicht mehr unter die europäischen Umsatzsteuerregeln. Da beim Brexit noch vieles geklärt werden muss, gilt das aktuelle Umsatzsteuerrecht in England noch eine Weile weiter. Formal könnte das bedeuten, dass Leistungen von Plattformen an Verbraucher dann zu englischer Umsatzsteuer (und damit zu einer Registrierung dort) führen. Vermutlich werden dafür auch bestimmte Schwellenwerte gelten.“ Letztlich läuft es laut Boerman darauf hinaus: Wenn Sie sich eine ernstzunehmende Position im englischen Markt sichern wollen, sollten Sie sich festlegen, vor Ort eine Gesellschaft gründen und die dort geltenden Umsatzsteuerregeln (und Steuerregeln im Allgemeinen) einhalten.
Welche Umsatzsteuerregeln gelten, wenn Sie außerhalb der EU Geschäfte machen wollen?
„Über die Umsatzsteuer in Ländern außerhalb der EU lassen sich kaum sinnvolle Aussagen treffen. Es handelt sich ja um souveräne Staaten, die ihre eigenen Steuerregeln festlegen. Amerika etwa hat kein Mehrwertsteuersystem, wie wir es kennen. Auch in Aserbaidschan oder auf den Philippinen gelten völlig andere Regeln. Die gute Nachricht: Solange Ihre Plattform oder Ihr Marktplatz nicht in diesen Ländern ansässig ist, können keine verbindlichen Anforderungen gestellt werden. Im schlimmsten Fall kann Ihre Plattform aber vom Netz genommen werden, wenn man dort einen Grund dafür sieht.“
Was ist Ihr wichtigster Rat für Plattformen oder Marktplätze mit Ambitionen außerhalb der Niederlande?
Laut Boerman schafft diese „Couleur Locale“ auch zusätzliches Vertrauen bei den Nutzern Ihrer Plattform oder Ihres Marktplatzes. Nutzer in Deutschland machen nun einmal lieber Geschäfte mit einer GmbH und Menschen vor Ort als mit einer niederländischen BV und Menschen, die die Sprache nicht oder nicht gut genug sprechen.“
„Früher oder später wendet sich das Blatt. Wenn Sie also wirklich etwas bewegen wollen und ernsthafte Wachstumspläne in einem bestimmten Markt haben, tun Sie gut daran, so lokal wie möglich aufzutreten. Das gilt innerhalb wie außerhalb Europas.“ – Umsatzsteuerexperte Philip Boerman
„Es ist daher in jedem Fall ratsam, mit lokalen Beratern über rechtliche und steuerliche Fragen zu sprechen. Für EU-Länder bietet das vertraute EU-Umsatzsteuersystem Orientierung. Wie gesagt legen souveräne Staaten außerhalb der EU ihre eigenen Steuerregeln fest. Ein lokaler Steuerexperte kann Ihnen dazu alles Nötige sagen. Es kann auch sein, dass Sie in dem Land ohne Gründung einer Gesellschaft überhaupt keine Geschäfte machen dürfen. Und wenn Sie eine Gesellschaft gründen, kommen noch viele weitere rechtliche und steuerliche Fragen hinzu. Dann ist es ebenfalls unerlässlich, dass Sie sich von lokalen Spezialisten zu den geltenden Regeln für Körperschaftsteuer, Arbeitsrecht und anderen Themen beraten lassen können.“
Auch wenn die Online-Welt keine Grenzen kennt, ist der physische Schritt über die Grenze für eine Plattform oder einen Marktplatz keine leichte Aufgabe. Auch unser CEO Maurice Jongmans hatte damit zu kämpfen, als wir während der Coronakrise ein neues Büro eröffneten. Darüber spricht er offen in einem Artikel, den Sprout veröffentlicht hat.










