Kundenregistrierung für Organisationen
Was sind wirtschaftlich Berechtigte?
Online Payment Plattform ist verpflichtet, die Identität der wirtschaftlich Berechtigten der Organisationen festzustellen, mit denen wir eine Geschäftsbeziehung eingehen. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle Ihre Organisation letztendlich steht. Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar:
- Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).
Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG i. V. m. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50 % erforderlich.
Hinweis
Diese Seite stellt eine abgekürzte Erklärung zu den wirtschaftlichen Berechtigten einer Organisation dar. Für eine ausführliche Information verweisen wir Sie an das Informationsdokument “Transparenzregister Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)” des Bundesverwaltungsamtes https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Aufgaben/Transparenzregister/faq_aktualisierung.html
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